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   BGH, 05.02.2019 - 3 StR 559/18   

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https://dejure.org/2019,10348
BGH, 05.02.2019 - 3 StR 559/18 (https://dejure.org/2019,10348)
BGH, Entscheidung vom 05.02.2019 - 3 StR 559/18 (https://dejure.org/2019,10348)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 2019 - 3 StR 559/18 (https://dejure.org/2019,10348)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO, § 52 Abs. 3 Nr. 2a WaffG, Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 zum WaffG, § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 349 Abs. 2 ; WaffG § 52 Abs. 3 Nr. 2a
    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Munition

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 09.06.2021 - 4 StR 523/20

    Einziehung von Tatprodukten, Tatmitteln und Tatobjekten bei Tätern und

    Die Schusswaffe bzw. die gleichgestellten wesentlichen Teile der Schusswaffe i.S.d. Anlage 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.3 des WaffG müssen funktionsfähig sein (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 3 StR 559/18; MüKo-WaffG/Heinrich, 3. Aufl., § 1 Rn. 13; Heinrich in Steindorf, Waffenrecht, 10. Aufl., § 1 Rn. 19c; Pauckstadt-Maihold/Lutz in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, W 12. Waffengesetz, 234. EL (Januar 2021), § 1 Rn. 6 und Rn. 11).

    Eine vorübergehende Funktionsunfähigkeit ist unerheblich, wenn eine Reparatur mit allgemein gebräuchlichen Werkzeugen möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 3 StR 559/18; MüKo-WaffG/Heinrich, 3. Aufl., § 1 Rn. 60 f.).

  • BGH, 17.08.2023 - 4 StR 29/23

    Prüfen des Qualifikationstatbestands der schweren Vergewaltigung der Ehefrau;

    Jedoch hat das neue Tatgericht näher zu Bauart und Funktionsweise des im angefochtenen Urteil lediglich als "Schusswaffe" bezeichneten Gegenstandes auszuführen, um eine Beurteilung seiner bauartbedingten Wirkungsweise im Revisionsverfahren zu ermöglichen und auszuschließen, dass es sich um eine den Schusswaffenbegriff mangels Funktionstüchtigkeit nicht erfüllende Dekorationswaffe im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 1.4 zu § 1 Abs. 4 WaffG handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2013 - 4 StR 187/13 Rn. 9; Beschluss vom 5. Februar 2019 - 3 StR 559/18 Rn. 2; Beschluss vom 9. Juni 2021 - 4 StR 523/20 Rn. 5).
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